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Vereinsinfo
Satzung des Eisenbahner-Sportvereins Aachen 1922 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Eisenbahner-Sportverein Aachen 1922 e.V. -abgekürzt ESV Aachen- und hat seinen Sitz in Aachen.
2. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen eingetragen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe für Eisenbahner, deren An-
gehörige und sonstige Sportfreunde. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes können jährlich pro Person eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500,-- Euro erhalten.Eine Tätigkeitsvergütung wird grundsätzlich nicht bezahlt.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Ablehnung hat der Aufnahmesuchende keinen Anspruch auf Bekannt gabe der Ablehnungsgründe.
4. Der Verein hat aktive-, inaktive- und Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung verliehen.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Sie wirkt auf das Ende des Zeitraumes, für den der Beitrag satzungsgemäß zu zahlen ist.
2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten.
b) wegen Zahlungsrückstand von Beiträgen während dreier Monate trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen auf den Sportanlagen.
e) wegen unehrenhafter Handlungen.
3. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
4. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses an das Vereinsmitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
§ 4 Beiträge
1. Der Aufnahmebeitrag richtet sich nach der jeweiligen Sportabteilung. Er ist mit dem Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Die Mitglieder zahlen ihre Beiträge als Jahresbeitrag im 1. Quartal des Kalenderjahres. DB-Mitglieder können auch halbjährliche
Zahlung wählen. Die Zahlungsweise wird mit dem Vorstand vereinbart. Über Beitragsermäßigungen bei Härtefällen entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
4. Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im März eines jeden Jahres statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder.
Dabei sind Ort, Zeit der Versammlung und die Tagesordnung bekanntzugeben.
5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Verschiedenes
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Den Vorsitz führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
8. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
9. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss gefasst werden soll, welcher ein Geschäft mit ihm oder einen Rechts-
streit gegen ihn beinhaltet oder wenn ihm Entlastung erteilt werden soll.
10.Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung den Ausschlag.
11. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, zählen als erschienen.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
13. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Nichterschienenen
müssen schriftlich zustimmen.
14. Vertagungen sind zulässig durch Beschluss der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des
Ortes und des Zeitpunktes der Fortsetzung.
15. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann da-
durch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Dringlichkeitsanträge dürfen nicht Wahlen zum Vorstand,Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
§ 7 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) der Vorstand
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter/Trainer
d) die Kassenprüfer
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer (zugleich 2.stellv. Vorsitzender)
und dem Kassierer.
Personalunion ist nur für den Geschäftsführer und Kassierer zulässig
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter werden von der Abteilung vorge-
schlagen und vom Vorstand bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 BGB.
4. Der Vorstand wird bis auf Widerruf durch eine Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt
der Vorstand einen vorläufigen Vertreter.
5. Wählbar sind für den Vorstand alle DB-angehörigen Mitglieder über 18 Jahre, für den erweiterten Vorstand in der Regel alle
DB-angehörigen Mitglieder über 18 Jahre. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand.
6. Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme.
7. Die Wahl erfolgt geheim. Bei nur einem Wahlvorschlag wird öffentlich abgestimmt.
8. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat.
9. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Neuwahl, Niederlegung, Widerruf oder Ausschluß aus dem Verein.
10. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber
dem Verein schuldig gemacht oder sich für das Amt als unfähig erwiesen hat. Über den Widerruf entscheidet eine Mitgliederver-
sammlung.
11. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes es schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt.
12. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
13. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
14. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
15. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Geschäftsordnung, die der Vorstand aufstellt.
16. Einzelheiten der Sitzungen des erweiterten Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Geschäftsführung
1. Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist Aachen Gerichtsstand.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom
anwesenden Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter zu unterschreiben und innerhalb von 14 Tagen den Mitgliedern des Vorstandes
vorzulegen.
4. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses bestellt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer, die nicht Mitglied
des Vorstandes sein dürfen. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Wiederwahl der
Kassenprüfer ist in unmittelbarer Folge nur einmal möglich.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschuss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder, nicht Erschienene stimmen schriftlich ab.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den
Verband deutscher Eisenbahner-Sportvereine als anerkannte gemeinnützige Körperschaft, der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Aufgestellt: Aachen, den 20.04.1959
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 09.03.1961
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 26.03.1979
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 20.03.1980
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 26.03.1981
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 27.03.1984
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 03.03.1986
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 30.03.1994
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 29.03.1995
Ergänzt und berichtigt: Aachen, den 17.03.2010